AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich
Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen unseren Geschäften zugrunde, gleichgültig, ob es sich
um die Lieferung eines Fahrzeuges oder den Verkauf von Fahrzeug- und Zubehörteilen oder um die Durchführung von Arbeiten
an einem Fahrzeug (Reparaturen, Umbauten, Änderungen) geht.
Sie gelten für sämtliche Geschäfte mit den betreffenden Kunden bzw. Auftraggebern und müssen für Folgeaufträge/-geschäfte
nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.

2. Preisangaben
Unsere Preisangaben, gleichgültig, ob mündlich oder schriftlich, sind Tagespreise in Euro und inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer,
soweit nicht anders angegeben. Sämtliche Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich, Irrtum und Druckfehler vorbehalten.

3. Vertragsaufhebung
Wünscht ein Kunde nachträglich die Aufhebung eines mit uns verbindlich geschlossenen Vertrages, ohne dass ein entsprechender
Rechtsanspruch nach dem Vertrag den vorliegenden AGB oder gesetzlichen Bestimmungen besteht, so entscheiden
wir in freiem Ermessen, ob diesem Wunsch nachgegeben wird oder nicht. Wird dem Aufhebungswunsch des Kunden entsprochen,
besteht auch ohne gesonderte ausdrückliche Vereinbarung zu unseren Gunsten ein pauschaler Schadenersatzanspruch
wegen Nichterfüllung in Höhe von 15% der Auftragssumme. Dem Kunden bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass der Schaden
im konkreten Einzelfall geringer ausgefallen ist. Wir behalten uns vor, im Einzelfall auch eine konkrete Schadensberechnung
durchzuführen.

4. Beschaffenheit der Fahrzeuge, Veränderungen
Grundsätzlich sind die von uns ausgelieferten Fahrzeuge nach der Allgemeinen Straßenverkehrszulassungsordnung zugelassen,
sofern nichts anderes vereinbart wurde. Werden im Hinblick auf einen besonderen Verwendungszweck des Kunden Umbauten
oder Änderungen vorgenommen, können diese dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr für die Teilnahme am allgemeinen
öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist. Das gilt insbesondere, wenn das Fahrzeug für Wettbewerbszwecke
ausgestattet wird. Solche Änderungen führen zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis und darüber hinaus auch zur
erheblichen Senkung der Haltbarkeitsdauer diverser Fahrzeugteile. Dies wiederum kann auch zu Folgeschäden an anderen
Fahrzeugteilen führen. Für den Verlust der Allgemeinen Betriebserlaubnis und die beschriebenen Schäden übernehmen wir in
diesem Fall keinerlei Gewährleistung oder Haftung.

5. Beschaffenheit/Eigenschaften von Fahrzeugteilen
Der Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen/Zubehör kann zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) führen. Der
Erhalt der ABE bei der Lieferung und der Montage von Fahrzeugteilen/Zubehörteilen ist von uns vertraglich nur dann geschuldet,
wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde. Grundsätzlich trägt der Kunde die Verantwortung für den Erhalt der
Allgemeinen Betriebserlaubnis seines Fahrzeuges.
Gutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile sind von uns vertraglich nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich
Bestandteil unserer Leistungsverpflichtungen ist.

6. Liefertermine
Vereinbarte Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, außer wenn sie ausdrücklich und schriftlich als Fixtermine vereinbart
wurden. Mit unserer Lieferungs-/Leistungsverpflichtung kommen wir erst in Verzug, wenn nach Ablauf des vereinbarten Termins
der Kunde eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

7. Abnahme/Abnahmeverzug
Bei Kaufverträgen ist der Käufer verpflichtet, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand
am vereinbarten Abnahmeort abzunehmen.
Erfolgt die Abnahme innerhalb der vorgenannten Frist nicht, so sind wir berechtigt, dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von
mindestens 1 Woche zu setzen für die Nachholung der Abnahme. Nach Ablauf dieser Nachfrist wird der Kaufpreis zur sofortigen
Zahlung fällig.
Wir sind berechtigt, in diesem Falle vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Erfüllung zu verlangen. Der
Setzung dieser Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert hat oder offenkundig
nicht zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises in der Lage ist.
Wir sind berechtigt, im Falle der Erfüllungsverweigerung einen Schadenersatz von pauschal 15 % des vereinbarten Kaufpreises
geltend zu machen. Dem Käufer bleibt nachgelassen, in diesem Fall nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist.
Wir behalten uns das Recht vor, im Einzelfall auch nachzuweisen, dass der Schaden höher ist.

8. Zahlung
Sofern nichts anderes vereinbart, sind die Kaufpreise für Fahrzeuge, Ersatzteile oder Zubehör und die Vergütung für Dienstleistungen
und Werklöhne für Reparaturen bei Abholung in bar zu zahlen. Erfolgt die Auslieferung auf Wunsch des Kunden durch
uns oder per Paketdienst oder Spedition, so ist der Kaufpreis vorab zu zahlen. Eine entsprechende Vereinbarung der Zahlung von
50% der Kaufsumme bei Bestellung per Überweisung, sowie die Restzahlung in bar bei Abholung ist auch möglich.

9. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich des Kaufpreises und eventuelle Verzugsschadenersatzansprüche
aufgrund verspäteter Zahlung des selben unser Eigentum.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann,
bei dem der Erwerb des Kaufgegenstandes zum Betrieb seines Handelgewerbes gehört, so gilt dieser Eigentumsvorbehalt auch
bzgl. sämtlicher sonstiger Forderungen, die uns aus einer laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer zustehen. Zu
einem Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt sind wir nur dann verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand
im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat oder für anderweitige Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung
eine angemessene anderweitige Sicherung besteht.
Für die Dauer des Bestehens des Eigentumsvorbehalts steht uns das Recht zum Besitz an dem Fahrzeugbrief zu.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung
oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung, Nutzung oder Veränderung des Kaufgegenstandes
nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung unsererseits zulässig.
Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, Ausübung eines Werkunternehmerpfandrechts
einer Werkstatt, hat uns der Verkäufer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten auf das Bestehen unseres
Eigentumsvorbehalts hinzuweisen.
Aufgrund des Bestehens des Eigentumsvorbehalts sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand heraus zu verlangen wenn:
a) Der Käufer bei vereinbarter Teilzahlung mit mindestens 2 Raten in Verzug ist und der rückständige Betrag 10 % des
Gesamtkaufpreises beträgt.
b) Der Käufer in Vermögensverfall gerät. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er die eidesstattliche Versicherung
abgegeben hat, ein Haftbefehl zwecks Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung besteht oder ein Insolvenz(
antrags)verfahren über sein Vermögen anhängig ist.
c) Der Käufer ohne die vereinbarte vorherige schriftliche Zustimmung einzuholen versucht den Kaufgegenstand zu veräußern,
zu verpfänden, Sicherungs zu übereignen, zu vermieten oder anderweitige unsere Sicherung beeinträchtigende
Verfügungen oder Veränderungen bzgl. des Kaufgegenstandes vornimmt oder uns nicht umgehend über einen
Zugriff Dritter auf den Kaufgegenstand im Rahmen eines Werkunternehmerpfandrechts oder sonstiger Pfändungen
unterrichtet.
Im Falle einer Rücknahme des Kaufgegenstandes aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes, ist bei der Abrechnung der
gewöhnliche Verkaufswert des Kaufgegenstandes unter Berücksichtigung der bisherigen Abnutzung anzusetzen. Bei Kraftfahrzeugen
oder Kaufgegenständen mit einem Verkaufspreis von mindestens EUR 1.000,00 sind wir berechtigt, den gewöhnlichen
Verkaufswert durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unserer Wahl ermitteln zu lassen. Die anfallenden
Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Für die darüber hinausgehenden Verwertungskosten sind wir berechtigt, ohne
Nachweis 5 % des Verwertungserlöses anzusetzen. Dem Käufer bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass die Verwertungskosten
tatsächlich niedriger waren; wir behalten uns vor eventuelle höhere Verwertungskosten konkret nachzuweisen.

10. Gewährleistung/Garantie
Gegenüber Verbrauchern übernehmen wir die Gewährleistung sowohl für Neu- als auch Gebrauchtfahrzeuge, sowie Fahrzeugteile
und Zubehör im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Neu- und Gebrauchtfahrzeugen bestehen Gewährleistungsansprüche nur dann, wenn das Fahrzeug entsprechend unseren
bzw. den Herstellervorschriften regelmäßig gewartet und die vorgeschriebenen Inspektionen durch einen geeigneten Fachbetrieb
(Kfz-Meisterbetrieb) durchgeführt wurden. Der Nachweis hierfür obliegt dem Käufer.
Verkäufe an Unternehmer erfolgen, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, nur unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung und Garantie, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

11. Gerichtsstand
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Kaufmann, so ist
Erfüllungsort für alle wechselseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag Frechen und Gerichtsstand Köln.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

12. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die
Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht.